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1. Allgemeines
Allen Bestellungen von Unternehmen der SICK-Unternehmensgruppe innerhalbv der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend jeweils „Besteller“ genannt) liegen diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu Grunde. Abweichende und ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur insoweit, als der Besteller ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
2. Bestellung
Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Gleiches gilt für spätere Änderungen und Ergänzungen.
3. Liefertermin und Verzug
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die festgelegte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Im Falle des Lieferverzuges ist der Besteller berechtigt, eine Vertragsstrafe von 1 % des Lieferwertes je angefangener Woche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes. Der Besteller ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Der Besteller verpflichtet sich, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, zu erklären.
4. Verpackung
Der Lieferant hat eine umweltfreundliche Verpackung gemäß gültiger Verpackungsverordnung zu verwenden. Dem Besteller bleibt vorbehalten, die Verpackung zu Lasten des Lieferanten zurückzusenden.
5. Versand
Lieferungen haben, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, auf dem die Bestelldaten und insbesondere die korrekte Bestellnummer, aufgeführt sind. Unterlässt der Lieferant dies, sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht vom Besteller zu vertreten. Der angegebene Bestimmungsort ist unbedingt einzuhalten.
6. Ausführung, Ausführungsunterlagen, Werkzeuge
Die Bestellungen sind nach den Angaben, Normen, Liefer- und Prüfvorschriften, Zeichnungen etc. des Bestellers auszuführen.
Die bestellten Lieferungen und Leistungen haben den Regeln der Technik sowie den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in DIN-/VDE-Vorschriften und sonstigen technischen Normen, insbesondere hinsichtlich Sicherheit und Umweltschutz zu entsprechen. Die CE-Konformität muss gewährleistet sein.
An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen vom Besteller überlassenen Unterlagen behält sich dieser seine Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltende Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
7. Modelle und Werkzeuge
Modelle und Werkzeuge, die auf Kosten des Bestellers vom Lieferanten angefertigt werden, gehen mit der Bezahlung in das uneingeschränkte Eigentum des Bestellers über. Der Lieferant ist verpflichtet, die Modelle und Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der vom Besteller bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist ferner verpflichtet, die dem Besteller gehörenden Modelle und Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern.
8. Datenschutz
Der Besteller ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Lieferanten im Rahmen der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
9. Preise, Rechnungsstellung und Zahlung
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Der ausgewiesene Preis schließt Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Rechnungen sind zweifach nach Lieferung einzureichen. Auf der Rechnung ist die - entsprechend den Vorgaben in der Bestellung - Bestellnummer anzugeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. Zahlungen erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 15 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist läuft ab Eingang der Rechnung, frühestens jedoch ab Erhalt der Ware. Der Lieferant stellt dem Besteller auf Verlangen Ursprungszeugnisse, Referenzberechtigungen sowie etwaige weitere Dokumente entsprechend den Vorgaben des Außenhandels zur Verfügung.
10. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen oder sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen den Besteller - unbeschadet seiner sonstigen Rechte - ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht nur von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung seines Bedarfes zur Folge haben. 11. Gewährleistung
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen.
Die gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche für Sach- und Rechtsmängel stehen dem Besteller ungekürzt zu.
Das Recht, die Art der Nacherfüllung - Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache - zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 BGB zu verweigern. Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, soweit seit Gefahrübergang nicht mehr als drei Monate verstrichen sind.
Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach der Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht dem Besteller in dringenden Fällen - insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden - das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen es wegen der besonderen Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten zuvor von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten. Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, es sei denn, es liegt ein Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, des § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 438 Abs. 3 BGB vor. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Entstehen dem Besteller infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsmaterialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
12. Haftung, Versicherung
Der Lieferant haftet über die Gewährleistung hinaus für alle Schäden, die durch Mängel des Vertragsgegenstandes entstehen, soweit er diese zu vertreten hat. Sind solche Schäden bei einem Dritten entstanden, stellt er den Besteller von dessen Ansprüchen frei.
Der Lieferant haftet ferner dafür, dass die Lieferung oder Benutzung der Ware Patent- oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt, soweit er diese Rechtsverletzungen zu vertreten hat. Werden von Dritten solche Ansprüche geltend gemacht, stellt er den Besteller von diesen Ansprüchen frei.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von f 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; soweit dem Besteller weitergehende Schadensersatzansprüche zustehen, bleiben diese unberührt.
13. Kündigung
Der Besteller hat das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Lieferant seine Geschäftstätigkeit einstellt oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegt. Der Besteller bezahlt einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und ersetzt etwaige, in der Vergütung nicht inbegriffene Auslagen. Hat der Lieferant die Kündigung zu vertreten, so behält sich der Besteller die Aufrechnung mit etwaigen Schadensersatzansprüchen vor.
14. Abtretung von Ansprüchen
Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestellers dürfen der Liefervertrag oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen werden.
15. Einhaltung von Stoffverboten
Der Lieferant sichert zu, bei seinen Lieferungen alle Anforderungen und Stoffverbote entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere der Chemikalienverbotsverordnung, der Gefahrstoffverordnung, der Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung, der Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen EG Nr. 2037/2000 und der Batterieverordnung) einzuhalten. Eine entsprechende Stoffverbotsliste kann beim Besteller angefordert werden.
16. Rückgabe Altgeräte
Die gesetzlichen Ansprüche für die Rückgabe von Altgeräten nach dem Elektro und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), insbesondere die Rückgabeberechtigung nach § 10 Abs. 2 ElektroG, stehen dem Besteller ungekürzt zu.
17. Unwirksamkeit, Erfüllungsort, Anzuwendendes Recht
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der darauf getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Erfüllungsort ist derjenige Ort, der in der Bestellung als Empfangsort genannt ist. Soweit ein solcher in der Bestellung nicht genannt ist, ist der Geschäftssitz des Bestellers der Erfüllungsort.
Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergeben, ist der Ort des Geschäftssitzes des Bestellers.
Der Besteller ist ferner berechtigt, den Lieferanten nach seiner Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner seinen Sitz im Ausland hat. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
Stand: 01.02.2008
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