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Allgemeine Lieferbedingungen der SICK MAIHAK Unternehmensgruppe (ALB)
 
 


1. Allgemeines

Allen Lieferungen und Leistungen eines Unternehmens der SICK MAIHAK Unternehmensgruppe im Bereich Prozessautomation, bestehend aus den Unternehmen SICK MAIHAK GmbH, SICK Engineering GmbH, MAIHAK AG (nachfolgend „Lieferant“ genannt), liegen diese Allgemeinen Lieferbedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zu Grunde. Abweichende und ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferant ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Angebot – Vertragsabschluss – Vertragsinhalt

2.1 Angebote sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, freibleibend. Verbindliche Angebote müssen durch den Besteller binnen angemessener Frist angenommen werden. Mündliche oder schriftliche Bestellungen gelten als angenommen mit Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Auslieferung der bestellten Ware innerhalb angemessener Frist.

2.2 Die dem Angebot beigefügten Zeichnungen, technischen Spezifikationen und anderen Unterlagen unterliegen dem Eigentums- und Urheberrecht des Lieferanten; der Besteller darf diese Dritten nicht zugänglich machen.

3. Liefer- und Leistungsumfang

Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist das Angebot des Lieferanten bzw. dessen schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Besteller zumutbar sind.

4. Preise und Zahlungen

4.1 Angaben in Preislisten und sonstige allgemeine Preisangaben sind freibleibend und werden vom Lieferanten in regelmäßigen Abständen aktualisiert.

4.2 Preise sind in EUR angegeben und verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk (Incoterms 2000), zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.3 Erfolgen Lieferungen oder Leistungen später als 9 Monate nach dem inder Auftragsbestätigung vorgesehenen Termin, ist der Lieferant bei zwischenzeitlicher Änderung der Listenpreise und/oder der Material-, Lohn- oder sonstigen Kosten berechtigt, neue Preise zu berechnen. Die angebotenen Preise gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Die Vereinbarung eines Festpreises bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

4.4 Kosten für Verpackung, Fracht sowie vom Besteller ausdrücklich gewünschte Versicherungen werden zu den zur Zeit des tatsächlichen Anfalls geltenden Preisen gesondert berechnet.

4.5 Hat der Lieferant auch die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme übernommen, so trägt der Besteller – soweit nichts anderes vereinbart ist – neben der vereinbarten Vergütung für die Lieferung auch alle für Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme erforderlichen Kosten nach der zur Zeit der Ausführung beim Lieferanten geltenden Preisliste. Nebenkosten, wie z.B. Fahrt- und Transportkosten, Wegezeiten, Auslösungen, Tage- und Übernachtungsgelder, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge sind nicht im Preis enthalten und werden entsprechend zu den jeweils üblichen aktuellen Kostensätzen zusätzlich berechnet.

4.6 Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug à Konto des Lieferanten zu bezahlen.

4.7 Der Besteller kann nur Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen zurückhalten oder mit Gegenforderungen aufrechnen, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Fristen für Lieferungen und Leistungen, Verzug

5.1 Die Einhaltung von Fristen und Terminen für Lieferungen und Leistungen setzt die rechtzeitige Erbringung sämtlicher vom Besteller zu erbringenden Leistungen – insbesondere zu liefernde Unterlagen, erforderliche Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen – sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so werden die Fristen und Termine des Lieferanten angemessen verlängert.

5.2 Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse wie z. B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Können Lieferungen und/oder Leistungen ganz oder teilweise ohne Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig erbracht werden, ist der Lieferant wahlweise zum Rücktritt/Teilrücktritt vom Vertrag oder zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

5.3 Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen Verzug des Lieferanten vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.

6. Aufstellung und Montage

6.1 Soweit die Durchführung von Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme vereinbart wurde, hat der Besteller auf eigene Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge
b) die zur Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe wie Gerüste, Hebelwerkzeuge, Schmiermittel, Brennstoffe etc.
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle, einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge etc. genügend große, geeignete trocken- und verschließbare Räume und für die Mitarbeiter des Lieferanten angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferanten und der Mitarbeiter des Lieferanten auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände bei der Montagestelle erforderlich sind.

6.2 Vor Beginn der Arbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

6.3 Vor Beginn der Arbeiten müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage nach Ankunft des Montagepersonals vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung beendet werden kann. Anfahrtswege sowie der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet, geräumt und frei zugänglich sein.

6.4 Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferanten zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und etwaige weiter erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.

6.5 Auf Anforderung hat der Besteller dem Lieferanten die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme zu bescheinigen.

7. Abnahme

Sofern die Parteien eine Abnahme vereinbart haben oder diese gesetzlich vorgeschrieben ist, hat der Besteller die Abnahme innerhalb von zwei Wochen nach Fertigstellung bzw. Erbringung der vertragsgemäßen Lieferungund/oder Leistung zu erklären. Erfolgt trotz Verpflichtung zur Abnahme diese nicht innerhalb der vorgenannten Frist oder wird die Lieferung und/oder Leistung in Gebrauch genommen, gilt die Abnahme als erteilt. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

8. Gefahrübergang

8.1 Die Gefahr geht mit der Aussonderung/Bereitstellung des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Soweit der Lieferant auch die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme übernommen hat, geht die Gefahr für die Leistung mit Abnahme, für die Lieferung hingegen mit der Anlieferung des Liefergegenstandes an den Aufstell- oder Montage-Ort auf den Besteller über.

8.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand des Liefergegenstands, die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zudem sie ohne die Verzögerung auf den Besteller übergegangen wäre.

8.3 Auf Wunsch des Bestellers wird der Lieferant den Liefergegenstand gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken auf Kosten des Bestellers versichern.

9. Gewährleistung

Für Sach- und Rechtsmängel leistet der Lieferant, unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Ziffer 11 – Gewähr wie folgt:

9.1 Sachmängel

9.1.1 Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu rügen.

9.1.2 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferanten unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen.

9.1.3 Zur Vornahme der notwendigen Nachbesserung und Ersatzlieferung hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zugeben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Lieferant ist in diesen Fällen sofort zu verständigen.

9.1.4 Erfolgt die Nacherfüllung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Liegt nur ein unerheblicher Sachmangel vor, steht dem Besteller lediglichein Recht zur Minderung zu. Das Recht auf Minderung bleibt ansonsten ausgeschlossen.

9.1.5 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstandenen Kosten trägt der Lieferant – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes. Der Lieferant trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferanten eintritt.

9.1.6 Sachmängelansprüche bestehen nicht in nachstehenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung oder natürlicher Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nichtordnungsgemäße Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, Vorliegen besonderer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind – sofern die Ursache nicht jeweils beim Lieferanten liegt.

9.1.7 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen. Dies gilt auch, sofern ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen werden.

9.1.8 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 11. Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferanten wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

9.2 Rechtsmängel

9.2.1 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferant auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

9.2.2 Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferanten ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

9.2.3 Darüber hinaus wird der Lieferant den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen wegen Schutzrechtsverletzungen freistellen.

9.2.4 Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur, soweit
  • der Besteller den Lieferanten über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt und
  • der Besteller eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen vorbehalten bleiben
  • der Besteller die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat
  • die Verletzung nicht durch spezielle Vorgaben des Bestellers oder durch eine vom Lieferanten nicht voraussehbare Anwendung verursacht wurde, oder die Verletzung dadurch entstanden ist, dass der Liefergegenstand vom Besteller verändert oder zusammen mit einem vom Lieferanten nicht gelieferten Produkt eingesetzt wird.

9.2.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen nach Ziffer 9.1 entsprechend.

9.2.6 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 11. Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferanten wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

9.3 Gewährleistungszeit

Die Gewährleistungszeit beträgt für sämtliche Lieferungen, sowohl fürGeräte als auch für Ersatzteile, 12 Monate nach Ablieferung und für Werk-, Service- und Reparaturleistungen 12 Monate nach Abnahme. Falls eine Abnahme nicht vereinbart ist oder nicht erfolgt, Letzteres aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, beginnt die Gewährleistungsfrist nach Vollendung der Werk-, Service-, bzw. Reparaturleistung.

10. Ausschluss von Garantien

10.1 Angaben in Katalogen, Produktbeschreibungen, Datenblättern, Angeboten, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen über Maß, Menge, Farbe, Einsatz, technische Daten und sonstige Eigenschaften, insbesondere über Verfügbarkeiten, Messgenauigkeiten etc., enthalten die Beschaffenheit und die gewährleisteten Eigenschaften eines Liefergegenstandes, stellen jedoch – soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird – keine Garantien (Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien) i.S. der §§ 443, 639BGB dar.

10.2 Im Falle der Nichteinhaltung der gewährleisteten Eigenschaften kann der Besteller gegenüber dem Lieferanten die in den Ziffern 9 und 11 beschriebenen Rechte geltend machen.

11. Schadensersatz

Auf Schadensersatz haftet der Lieferant – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur:
  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • bei Mängeln, die der Lieferant arglistig verschwiegen hat,
  • soweit der Lieferant eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheitdes Liefergegenstandes übernommen hat,
  • soweit der Lieferant eine Garantie übernommen hat, dass der Liefergegenstand für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, sowie
  • soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Bestellers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.

12. Schadensersatz gegenüber Dritten

Die unter den Ziffern 9 und 11 genannten Haftungsbestimmungen gelten auch zugunsten von Tochtergesellschaften, Zulieferanten, Lizenzgebern und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

13. Software

13.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird nur zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

13.2 Der Besteller ist außer in den Fällen des § 69e Urheberrechtsgesetz nicht berechtigt, die Software zu ändern, zurück zu entwickeln, zu ersetzen oder Teile herauszulösen. Der Besteller darf von der Software nur eine Kopie ausschließlich zu Sicherungszwecken erstellen. Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (Objektcode).

13.3 Der Lieferant räumt dem Besteller das – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufliche – Recht ein, das diesem eingeräumte Nutzungsrecht auf Dritte weiter zu übertragen. Der Besteller, dem die Software nicht zu Zwecken der gewerblichen Weiterveräußerung überlassen wird, darf dasNutzungsrecht an der Software jedoch nur zusammen mit dem Gerät, das er zusammen mit der Software vom Lieferanten erworben hat, an Dritte weitergeben. Im Falle einer Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte hat der Besteller sicherzustellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden, als dem Besteller nach diesem Vertrag zustehen, und dem Dritten mindestens die bezüglich derSoftware bestehenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag auferlegt werden. Hierbei darf der Besteller keine Kopien der Software zurückbehalten. Der Besteller ist zur Einräumung von Unterlizenzen nicht berechtigt. Überlässt der Besteller die Software einem Dritten, so ist der Besteller für die Beachtung etwaiger Ausfuhrerfordernisse verantwortlich und hat den Lieferanten insoweit von Verpflichtungen freizustellen.

13.4 Vorrangig zu den Festlegungen in Ziffer 9 gelten im Hinblick auf Sachmängel nachstehende Regelungen: Als Sachmangel der Software gelten nur vom Besteller nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von der Spezifikation. Der Lieferant übernimmt keine Gewährleistung
  • dafür, dass sich die überlassene Software mit der vom Besteller verwendeten Datenverarbeitungsumgebung verträgt,
  • in Fällen, in denen der Besteller die Software über die dafür vorgesehene Schnittstelle hinaus erweitert,
  • bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der vereinbarten Beschaffenheit oder der Brauchbarkeit.

14. Eigentumsvorbehalt

14.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde, Eigentum des Lieferanten.

14.2 Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten – dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Besteller bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention trägt der Besteller, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dies zu erstatten.

14.3 Der Besteller tritt dem Lieferanten für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller Ansprüche des Lieferanten die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab.

14.4 Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwirbt der Lieferant unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache und zwar entsprechend dem Wert der Lieferung. Diese gilt als Vorbehaltsware.

14.5 Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Lieferanten gegen den Besteller um mehr als 20 %, so ist der Lieferant auf Verlangen des Bestellers nach seiner Wahl verpflichtet, ihm zustehende Sicherheiten im entsprechenden Umfang freizugeben.

15. Entsorgung Altgeräte

15.1 Der Besteller übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Besteller stellt den Lieferanten von der Rücknahmepflicht nach § 10 Abs. 2 ElektroG und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

15.2 Der Besteller hat ferner Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.

15.3 Der Anspruch des Lieferanten auf Übernahme/Freistellung bezüglich der Entsorgungspflicht verjährt mit Ablauf von zwei Jahren nach schriftlicher Mitteilung des Bestellers über die endgültige Beendigung der Nutzung der Ware.

16. Export

16.1 Der Besteller ist beim Export verpflichtet, die jeweils auf die Liefergegenstände anwendbaren Exportkontrollvorschriften zu beachten. Bei Verletzung von Exportbestimmungen ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

16.2 Sollte die Lieferung einen genehmigungspflichtigen Export durch den Lieferanten beinhalten, so gilt der Vertrag erst mit Erhalt der jeweiligen Genehmigung als geschlossen. Der Besteller verpflichtet sich, alle zur Genehmigung erforderlichen Unterlagen beizubringen.

16.3 Der Besteller stimmt zu, auf Verlangen Verwendungsnachweise und/oder Endverbleibsbestätigungen auch dann beizubringen, wenn diese nichtamtlich gefordert werden.

16.4 Im Falle der Ausfuhr/Verbringung ist die Lieferung erst bei Erhalt eines rechtsgültigen Ausfuhrnachweises von der deutschen Mehrwertsteuer befreit.

17. Vertragsanpassung, Rücktritt

17.1 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 5.2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferanten erheblich einwirken, wird der Vertrag, vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 5.2, unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

17.2 Der Lieferant ist berechtigt, seine Leistungen zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit ihm Umstände bekannt werden, wonach der Besteller droht, zahlungsunfähig zu werden, oder er aus sonstigen Gründen nicht willens oder in der Lage ist, seine Zahlungspflicht im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

18. Gerichtsstand und anwendbares Recht

18.1 Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch auch berechtigt, ein Gericht am Sitz des Bestellers in Anspruch zu nehmen.

18.2 Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

19. Verbindlichkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame oder nichtige Bestimmung vielmehr so auszulegen, umzudeuten oder zu ersetzen, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen würde.

Stand: 01.01.2006