1. Geltungsbereich
1.1 Allen Überlassungen von Software eines Unternehmens der SICK-Unternehmensgruppe (nachfolgend „Lieferant“ genannt) liegen je nach Geltungsbereich entweder die gültigen „Allgemeinen Lieferbedingungen – Prozessautomation (ALB-PA)“ oder die „Allgemeinen Lieferbedingungen – Fabrikautomation (ALB-FA)“ (nachstehend „ALB“ genannt) zugrunde und ergänzen diese Vertragsbedingungen (Stand 1.3.2006).
1.2 Soweit diese Vertragsbedingungen eine Regelung treffen, gelten sie vorrangig vor den ALB.
1.3 Wird die Software zusammen mit Hardware geliefert, so gelten diese Bedingungen nicht für die Hardware. Für die Hardware sind ausschließlich die ALB anwendbar.
2. Nutzungsrechte
2.1 Grundsätzlich räumt der Lieferant dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht ein, die Software zu nutzen.
2.2 Sofern nichts Abweichendes geregelt ist, gilt dass
- die Software mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen nur zur Nutzung auf der mitgelieferten oder vereinbarten Hardware überlassen wird,
- in den Fällen, in denen nur Software geliefert wird, die Nutzung ausschließlich auf einem einzigen System erlaubt ist.
2.3 Die Überlassung der Software erfolgt nur in maschinenlesbarer Form (Objektcode).
2.4 Der Besteller ist außer in den Fällen des § 69e Urheberrechtsgesetz (Dekompilierung) nicht berechtigt, die Software zu ändern, zurückzuentwickeln, zu übersetzen oder Teile herauszulösen. Der Besteller darf alphanumerische und sonstige Kennungen nicht von den Datenträgern entfernen.
2.5 Der Besteller darf das Softwareprogramm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die vertrags- bzw. bestimmungsgemäße Nutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen im Sinne des Satzes 1 zählen insbesondere die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf dem Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus kann der Anwender eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie erstellt werden. Weitere Vervielfältigungen darf der Besteller nicht vornehmen.
2.6 Bei kostenlos dem Hardwareprodukt beigelegter Software sowie Software, die kostenlos als Download im Internet zur Verfügung steht (Freeware) und zum Betrieb der Sensor- und Steuerungsprodukte des Lieferanten zwingend benötigt wird, besteht keine Beschränkung der Vervielfältigung. Diese darf zum Betrieb der Sensor- und Steuerungsprodukte zur Nutzung im eigenen Betrieb unbeschränkt vervielfältigt werden.
2.7 Der Lieferant räumt dem Besteller das Recht ein, das diesem eingeräumte Nutzungsrecht auf Dritte weiter zu übertragen, vorausgesetzt, der Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der Nutzungsrechte einverstanden. Dem Dritten dürfen keine weitergehenden Nutzungsrechte eingeräumt werden, als dem Besteller nach diesem Vertrag zustehen. Darüber hinaus sind dem Dritten die aus dem Softwareüberlassungsvertrag bestehenden vertraglichen Verpflichtungen aufzuerlegen. Der Besteller hat die Software komplett einschließlich der erstellten Kopien zu übertragen und ist nicht berechtigt, eine Kopie zurückzubehalten.
2.8 Der Besteller ist nicht berechtigt, Unterlizenzen an der Software einzuräumen.
2.9 Soweit dem Besteller Software überlassen wird, deren Urheber Dritte sind, räumt der Lieferant dem Besteller keine weiterreichenden Nutzungsrechte ein, als dem Lieferanten vom Dritten eingeräumt worden sind.
3. Firmenlizenz
Abweichend und vorrangig vor Ziffer 2 gilt für ausdrücklich erteilte
Firmenlizenzen die folgende Regelung: Erhält der Besteller vom Lieferanten eine Firmenlizenz, bedeutet dies, dass er berechtigt ist, die Software an mehreren Geräten oder zeitgleich an mehreren Arbeitsplätzen zu nutzen und zu diesem Zweck zu vervielfältigen. Sofern die Firmenlizenz die Anzahl der Geräte bzw. Arbeitsplätze nicht ausdrücklich bestimmt, ist eine Nutzung innerhalb des Unternehmens des Bestellers zahlenmäßig unbeschränkt zulässig. Dies beinhaltet nicht die Nutzung an Geräten und Arbeitsplätzen innerhalb von verbundenen Unternehmen. Für verbundene Unternehmen sind zusätzliche Firmenlizenzen zu erwerben. Der Besteller ist auch berechtigt, die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstationsrechensysteme einzusetzen.
4. Runtime-Lizenz
4.1 Der Besteller ist berechtigt, anwendungsspezifische, lauffähige Software mit dem Softwareprodukt zu generieren und diese weiterzugeben (Runtime-Lizenz).
4.2 Im Falle der Weitergabe zahlt der Besteller neben dem Kaufpreis eine Runtime-Lizenzgebühr je PC, auf dem die generierte Software eingesetzt wird.
4.3 Vor Weitergabe hat der Besteller beim Lieferanten die Lizenznummer für die Runtime-Lizenz zu beantragen. Der Lieferant teilt diese unverzüglich nach Eingang der Zahlung der Runtime-Lizenzgebühr mit. Bei Weitergabe der generierten Software wird der Besteller die Nutzungsbedingungen an seinen Kunden weitergeben.
5. Gefahrenübergang
Ergänzend zu der Regelung in den ALB gilt, dass bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z.B. über das Internet) die Gefahr übergeht, wenn die Software den Einflussbereich des Lieferanten (z.B. beim Download) verlässt.
6. Sachmängel
Ergänzend zu der Regelung der ALB gilt Folgendes:
6.1 Als Sachmängel der Software gelten nur vom Besteller nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von der Spezifikation. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der vom Besteller zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und deren Verwendung für den Besteller zumutbar ist.
6.2 Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei für vom Besteller oder von Dritten vorgenommenen Änderungen und den daraus entstehenden Folgen sowie dafür, dass sich die überlassene Software mit der vom Besteller verwendeten Datenverarbeitungsumgebung verträgt.
6.3 Die Nacherfüllung erfolgt durch Beseitigung des Mangels der
Software wie folgt: Der Lieferant wird als Ersatz einen neuen Ausgabestand (Update) oder eine neue Version (Upgrade) der Software überlassen, soweit beim Lieferanten vorhanden oder mit zumutbarem Aufwand beschaffbar. Hat der Lieferant dem Besteller eine Mehrfachlizenz eingeräumt, darf der Besteller von dem als Ersatz überlassenen Update bzw. Upgrade eine der Mehrfachlizenz entsprechende Anzahl von Vervielfältigungen erstellen. Einen mangelhaft gelieferten Datenträger wird der Lieferant durch einen mangelfreien ersetzen.
6.4 Für Sach- und Rechtsmängel an der Software gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten nach Gefahrenübergang.
7. Dauer der Lizenz
Sofern nicht anders bestimmt, ist die Einräumung des Nutzungsrechtes an eine Einmalzahlung gebunden und grundsätzlich unbefristet.